Ein vermögender Steuerpflichtiger machte bei seiner Steuererklärung erhebliche Verluste aus Wertpapiergeschäften, Vermietung und gewerblichen Beteiligungen geltend. Daraufhin setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum auf null fest. Erfreut über das Ergebnis, unterließ der Mann eine nähere Überprüfung des Steuerbescheids. Später stellte er fest, dass bei der Berechnung der Steuern die Verluste aus Gewerbebetrieb von mehreren Millionen Euro nicht aufgeführt worden waren. Er verlangte daher, dass die Verluste im Folgejahr berücksichtigt werden. Dies lehnte der Fiskus ab.
Der Bundesfinanzhof wies ebenfalls darauf hin, dass der fehlerhafte Steuerbescheid rechtskräftig geworden und damit die nicht berücksichtigten Verluste „verfallen“ sind. Auch besteht in diesem Fall kein Anspruch, die fehlende Verlustfeststellung in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.
Urteil des BFH vom 17.12.2008
Aktenzeichen: IX R 94/07
Der Betrieb 2009, 598