Vorschnelle Äußerungen eines Unfallbeteiligten wie „ich bin Schuld“ oder „ich erkenne die Schuld an“ sind in der Regel nicht als Schuldanerkenntnis zu werten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist darauf hin, dass Unfallbeteiligte nach § 7 Ziffer II Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gar nicht berechtigt sind, ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Haftpflichtversicherung einen möglichen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen. Im Übrigen ist in derartigen Fällen allen Beteiligten klar, dass ein Unfallbeteiligter an Ort und Stelle weder die Zeit noch die Möglichkeit hat, die Frage seiner Mitschuld abschließend zu beurteilen. In der Regel werden solche Erklärungen nur abgegeben, um den Unfallgegner zu beruhigen. Ihnen kommt daher meist keinerlei rechtliche Bindung zu.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.06.2008
Aktenzeichen: I-1 U 246/07
VRA 2008, 112