An einer Bushaltestelle führte ein farblich markierter Radweg vorbei. Knapp neben dem Übergang zum Radweg stand ein Passant, der auf den Bus wartete. Gerade als ein Radfahrer die Bushaltestelle passierte, trat der Wartende einen Schritt zurück. Der Radfahrer legte eine Vollbremsung hin und kam dabei zu Fall. Wegen der dabei erlittenen Verletzungen nahm er den Fußgänger auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Stuttgart ging von einer alleinigen Haftung des Fußgängers aus. Der Bundesgerichtshof nahm jedoch ein Mitverschulden des Radfahrers an. Als dieser sich der Bushaltestelle näherte und bemerkte, dass der dort Wartende nicht auf ihn achtete, hätte er nicht nur durch Klingeln auf sich aufmerksam machen, sondern seine Geschwindigkeit reduzieren und bremsbereit sein müssen. Wie hoch der Haftungsanteil des Radlers festzusetzen ist, muss nun die Vorinstanz entscheiden.
Urteil des BGH vom 06.11.2008
Aktenzeichen: VI ZR 171/07
NJW-Spezial 2009, 42