Ein Radfahrer wollte einen anfahrenden Linienbus noch überholen, obwohl dieser bereits mit dem Ausscheren aus einer Haltebucht begonnen hatte. Der Radfahrer befand sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf der Höhe des Busses. Als er knapp vor dem Bus wieder einscheren wollte, kam es zur Kollision. Der Radler stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu.
Das Kammergericht Berlin sah in dem riskanten Überholmanöver und dem zu knappen Einscheren vor dem Bus die einzige Ursache für den Unfall und gab dem Radler die Alleinschuld. Er hätte in dieser Situation überhaupt nicht zum Überholen ansetzen dürfen. Notfalls hätte er den Überholvorgang abbrechen müssen.
Urteil des KG Berlin vom 24.07.2008
Aktenzeichen: 12 U 142/07
zfs 2009, 140