Einem Autofahrer wurde nach Erreichen von 21 Punkten in der Flensburger Verkehrszentralregisterdatei von der zuständigen Verkehrsbehörde wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis entzogen. Der Autofahrer legte hiergegen Widerspruch ein. Noch während des Widerspruchsverfahrens wurden 10 Punkte, die von älteren Verkehrsverstößen herrührten, gelöscht. Für das Bundesverwaltungsgericht spielte die nachträgliche Tilgung eines Teils der Flensburger Punkte jedoch keine Rolle. Für die Entscheidung kommt es allein auf den zum Zeitpunkt des Führerscheinentzugs vorhandenen Punktestand an. Und dieser reichte nach dem Gesetz für den Führerscheinentzug aus.
Urteil des BVerwG vom 25.09.2008
Aktenzeichen: 3 C 21/07
NJW 2009, 610