Vermieter dürfen ihren Mietern das Aufstellen von Wäschetrocknern in der Wohnung oder das Aufhängen der Wäsche auf dem Balkon selbst dann nicht untersagen, wenn es in dem Mietshaus einen Gemeinschaftstrockenraum gibt.
Beschluss des LG Düsseldorf vom 18.04.2008
Aktenzeichen: 21 T 38/08
Pressemitteilung des LG Düsseldorf