Neben den ordentlichen Testamentsformen kennt das geltende Recht auch drei außerordentliche Testamentsarten. Die Notwendigkeit für ein außerordentliches Testament besteht beispielsweise, wenn Grund zur Sorge besteht, dass der Erblasser noch vor Errichtung eines öffentlichen Testaments vor einem Notar stirbt.
In einem solchen Fall kann ein öffentliches Testament vor dem zuständigen Bürgermeister und zwei Zeugen errichtet werden (§ 2249 BGB). Ist dies nicht möglich, so kann ein Testament auch durch mündliche Erklärung gegenüber drei Zeugen, die während der gesamten Testamentserrichtung anwesend sein müssen, abgegeben werden (Dreizeugentestament, § 2250 BGB). Auch an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens kann ein derartiges Testament errichtet werden (Seetestament, § 2251 BGB). In all diesen Fällen ist eine Niederschrift über das Testament aufzunehmen. Nach § 2252 BGB ist die Geltungsdauer der außerordentlichen Testamente auf drei Monate beschränkt.
Ein Nottestament ist jedoch nur dann wirksam, wenn die letztwillige Verfügung exakt vorgelesen wird. Eine nur sinngemäße Wiedergabe des Testamentstextes reicht hierfür nicht aus.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 12.08.2008
Aktenzeichen: 7 T 5033/08
NJW-Spezial 2009, 40