Ausgangspunkt für den nachehelichen Unterhalt ist das Einkommen beider Ehegatten, das die bisherigen Lebensverhältnisse geprägt hat. Einkommensverbesserungen wirken sich dann unterhaltserhöhend aus, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Dies gilt auch nach der Reform des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008.
Nach dem neuen Unterhaltsrecht soll der geschiedene, unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht besser gestellt werden, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe absehbar waren, was nicht für einen Einkommenszuwachs infolge eines sogenannten Karrieresprungs gilt.
Urteil des BGH vom 17.12.2008
Aktenzeichen: XII ZR 9/07
BGHR 2009, 397
NJW 2009, 588