Ein Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB widersprechen. Der Widerspruch braucht nicht begründet zu werden. Die Ausübung des Widerspruchsrechts verstößt auch dann nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig mit dem Betriebserwerber über den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu günstigeren Bedingungen verhandelt. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts steht es dem Arbeitnehmer frei, nach dem Widerspruch mit dem Betriebsveräußerer oder dem Betriebserwerber über ein Arbeitsverhältnis auf neuer Grundlage zu verhandeln.
Urteil des BAG vom 19.02.2009
Aktenzeichen: 8 AZR 176/08
AuA 2009, 240