Wohngeld wird – anders als andere Sozialleistungen – grundsätzlich unabhängig vom Vermögen gewährt. Ausnahmsweise kann das Wohngeld bei beträchtlichem Vermögen des Antragstellers versagt werden. Jedoch gibt es hierfür keine schematischen Wertgrenzen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht die Grenze bei 60.000 Euro pro Familienmitglied. Dabei ist eine Zusammenrechnung der Vermögenswerte der einzelnen Familienmitglieder nicht zulässig. Sofern die Familienmitglieder die gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreiten, können sie daher trotz erheblichen Vermögens einen Anspruch auf Wohngeld haben.
Urteil des BayVGH vom 06.02.2009
Aktenzeichen: 12 ZB 08.2959
Pressemitteilung des BayVGH