Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens hatte ein Ehepaar eine „vorläufige Elternvereinbarung“ geschlossen, in der es unter anderem hieß, dass die Eltern sich die Betreuung ihrer Tochter zur Hälfte teilen. Daraufhin strich der Sozialhilfeträger der Mutter den Mehrbedarf für Alleinerziehende i.H.v. monatlich 124 Euro. Ihre Klage hatte zumindest teilweise Erfolg.
Das Bundessozialgericht entschied nämlich, dass Alleinerziehende Anspruch auf hälftigen Mehrbedarf haben, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.
Urteil des BSG vom 03.03.2009
Aktenzeichen: B 4 AS 50/07 R
Pressemitteilung des BSG