Helfen Privatpersonen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen mit, ist es durchaus üblich, dass ihnen der Versicherungsvertreter einen Teil seiner Provision zukommen lässt. Der Bundesgerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei der Vermittlung von Lebensversicherungen auch unter nahen Angehörigen und wechselseitiger Weitergabe die dafür erhaltenen Vermittlungsgebühren der Einkommensteuer unterliegen. An der Steuerpflicht des Provisionsempfängers ändert auch das Vorliegen eines sogenannten Ringgeschäfts nichts, bei dem dieser die Provision an den Versicherten weitergibt.
Urteil des BFH vom 20.01.2009
Aktenzeichen: IX R 34/07
StBW 2009, 4