Eine Frau buchte bei einem Reisebüro für sich und ihre Tochter eine Flugreise nach Dubai, bestehend aus einem Hin- und Rückflug mit der Lufthansa und einer Unterbringung im Hotel Hilton Ras Al Khaimah zu einem Gesamtpreis von 2638 Euro. Allerdings war der Aufenthalt im Hotel nicht möglich, da weder für sie noch für ihre Tochter ein Zimmer frei war. Auch ein Ersatzhotel stand nicht zur Verfügung. Der Kaufpreis wurde ihr daraufhin vom Reiseveranstalter zurückerstattet. Die Frau verlangte aber von dem Reisebüro auch noch Schadenersatz in Höhe des Reisepreises, also noch einmal 2638 Euro wegen Vergeudung der Urlaubszeit.
Das Amtsgericht sah keine rechtliche Grundlage für einen derartigen Schadensersatzanspruch. Immaterielle Schäden, wie hier wegen entgangener Urlaubsfreude und vertaner Urlaubszeit, sind nur gemäß § 651f Absatz 2 BGB erstattungsfähig. Die Vorschrift beschränkt die Haftung aber ausdrücklich auf den Reiseveranstalter. Das Reisebüro wurde hier jedoch nur als Vermittler der Flüge und der Hotelunterbringung tätig. Auch wenn das Reisebüro seinem Kunden bei der Realisierung des Reisewunsches mit Rat und Information behilflich ist, wird es nicht zum Reiseveranstalter. Aus der Reisebestätigung ergaben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass seitens des Reisebüros eine Leistung in eigener Verantwortung erbracht werden sollte.
Urteil des AG München vom 10.12.08
Aktenzeichen: 264 C 13861/08
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