Wird in einem Verkaufsprospekt für einen geschlossenen Immobilienfonds die Lage eines Grundstücks unrichtig dargestellt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Angaben für die Entscheidung, dem Fonds beizutreten, auch ursächlich waren. Der Verkäufer der Beteiligung kann diese Vermutung durch den Nachweis widerlegen, dass dem Anleger der Prospektmangel beim Beitritt bekannt war oder die Falschbeschreibung für die Werthaltigkeit des Anlageobjekts objektiv keine Bedeutung hatte.
Urteil des BGH vom 02.03.2009
Aktenzeichen: II ZR 266/07
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