Eine Frau erbte von ihrer Mutter ein beträchtliches Vermögen. Davon gab sie 100.000 Euro an ihren Sohn weiter. Bei der Erbschaftssteuererklärung wollte sie diesen Betrag steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, die Zuwendung sei nicht im Testament erwähnt worden.
Die Frau konnte jedoch nachweisen, dass ihre Mutter bereits zu Lebzeiten beabsichtigt hatte, ihr 400.000 Euro und dem Enkelsohn 100.000 Euro zukommen zu lassen. Darüber hatte ein Bankmitarbeiter eine entsprechende Gesprächsnotiz gefertigt. Zum Vollzug der Schenkungen war es nur wegen des vorzeitigen Todes der alten Dame nicht mehr gekommen. Das Hessische Finanzgericht nahm in Höhe von 100.000 Euro ein zweckgebundenes Erbe an und verminderte dementsprechend die zu entrichtende Erbschaftssteuer.
Urteil des Hessischen FG vom 09.12.2009
Aktenzeichen: 1 K 1709/06
Wirtschaftswoche Heft 12/2009, Seite 108