Der Verkauf geringwertiger Weihnachtsartikel in einer Apotheke, wie kleine Engel aus Filz und Metall, Holzfiguren, Weihnachtssterne sowie diverser Dekoartikel, ist ein zulässiges Nebengeschäft im Sinne des Apothekengesetzes. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Oldenburg eine entsprechende Unterlassungsklage eines Wettbewerbsverbandes ab. Zudem sah das Gericht in der zusätzlichen Verkaufstätigkeit des beklagten Apothekers allenfalls eine unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs und damit auch aus diesem Grund keine unlautere Wettbewerbshandlung.
Urteil des OLG Oldenburg vom 22.11.2007
Aktenzeichen: 1 U 49/07
Pressemitteilung des OLG Oldenburg