Nach § 8 Absatz 2 GmbH-Gesetz müssen die Stammeinlagen der Gesellschafter zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen. Diese Anforderung hielt der Bundesgerichtshof auch dann für erfüllt, wenn ein Gesellschafter bei Gründung der GmbH oder aus Anlass einer Kapitalerhöhung eine Bareinlageverpflichtung übernimmt, sich aber zugleich verpflichtet, der Gesellschaft Dienste zu erbringen und dafür von der Gesellschaft eine Vergütung erhält. Obwohl die Einlage auf diese Weise wirtschaftlich gesehen an den Gesellschafter wieder zurückfließt, sah der Bundesgerichtshof darin keinen mit dem unerlaubten „Hin- und Herzahlen“ vergleichbaren Fall. Vielmehr steht dem Geschäftsführer der eingezahlte Betrag hier tatsächlich zur freien Verfügung. Dass später Zahlungen an den einlegenden Gesellschafter wegen geleisteter Dienste erbracht werden, hielt das Gericht für unerheblich.
Urteil des BGH vom 16.02.2009
Aktenzeichen: II ZR 120/07
NZG 2009, 463