Ein Zahnarzt schloss mit seinen Kindern Darlehensverträge ab, wonach ihm die Kinder größere Beträge zur Rückführung eines Hypothekendarlehens für eine vermietete Immobilie zur Verfügung stellten. Die an seine Kinder gezahlten Zinsen machte er sodann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Bei Abschluss der Verträge wurden die Kinder von ihrer Mutter vertreten. Was das Ehepaar allerdings nicht bedachte: Für die Wirksamkeit der Darlehensverträge hätte es der Bestellung eines neutralen Ergänzungspflegers bedurft, der die Interessen der Kinder wahrzunehmen hat. Eine Vertretung durch die Mutter war wegen der zweifellos bestehenden Interessenskollision rechtlich nicht möglich.
Das Finanzamt lehnte deshalb die Anerkennung sowohl der Verträge als auch der Werbungskosten ab und wurde vom Bundesfinanzhof in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Vertragsverhältnisse sind in der Regel nur steuerlich anzuerkennen, wenn die Verträge so auch mit außen stehenden Dritten üblicherweise abgeschlossen würden. Hierzu gehört auch in besonderem Maße die Beachtung gesetzlicher Formvorschriften. Bei unter nahen Angehörigen abgeschlossenen Verträgen spricht daher bereits die Formunwirksamkeit gegen die steuerrechtliche Anerkennung.
Urteil des BFH vom 22.02.2007
Aktenzeichen: IX R 45/06
RdW 2007, 555