Eine unzulässige Übernahme qualitativ oder quantitativ wesentlicher Teile einer Datenbank liegt dann vor, wenn die übernommenen Dateien aus einem umfassenden Datenabgleich mit einer anderen Datenbank herrühren. Daher kann ein Datenbankhersteller verbieten, dass Änderungen seiner Datenbank in einem Datenabgleich erfasst und für ein Wettbewerbsprodukt genutzt werden. Der Urheberrechtsverstoß flog in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall dadurch auf, dass der Hersteller einer Datenbank-CD-ROM in eine Aktualisierung absichtlich Fehler eingebaut hatte, die von dem Konkurrenten unverändert übernommen wurden.
Urteil des BGH vom 30.04.2009
Aktenzeichen: I ZR 191/05
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