Eine Führungskraft muss den vom Arbeitgeber bezahlten Beitrag für einen exklusiven Wirtschaftsklub „mit englischer Atmosphäre“ dann nicht als geldwerten Vorteil versteuern, wenn sie die Mitgliedschaft nachweislich für die Anbahnung geschäftlicher Kontakte und – wie in dem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall – sogar für betriebliche Präsentationen nutzt.
Urteil des Niedersächsischen FG vom 31.05.2007
Aktenzeichen: 4 U 23/07
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