Ein türkisches Paar mietete für seine Hochzeitsfeier mit 600 Gästen eine große Halle an und ließ während der Veranstaltung eine Live-Band auftreten. Die GEMA sah darin eine öffentliche Musikwiedergabe und machte die entsprechenden Gebühren geltend. Nach Auffassung des Amtsgerichts Bochum handelte es sich bei der Hochzeitsfeier nicht um eine öffentliche Veranstaltung, für die wegen der dort gespielten Musik urheberrechtliche Gebühren angefallen wären.
Maßgeblich für das Gericht war nicht die Anzahl der anwesenden Personen, sondern allein der Umstand, dass nur persönlich eingeladene Gäste erschienen waren. Zwar fand keine Eingangskontrolle statt. Die Gäste wurden jedoch allesamt vom Brautpaar am Eingang persönlich empfangen.
Urteil des AG Bochum vom 20.01.2009
Aktenzeichen: 65 C 403/08
RdW Heft 8/2009, Seite V