Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist in aller Regel eine vorzeitige ordentliche Kündigung für beide Vertragsteile ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Vertrag keine anders lautende Regelung enthalten dürfte. So billigte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine Vertragsklausel, wonach während der sechsmonatigen Probezeit auch eine ordentliche Kündigung möglich ist. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit erlaubt Arbeitgebern und Arbeitnehmern auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer ordentlichen Kündigung. Die Regelung darf allerdings nicht im „Kleingedruckten“ versteckt und damit für den Arbeitnehmer überraschend sein.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.02.2009
Aktenzeichen: 10 Sa 705/08
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz