Nach § 4 Abs.1 S.1 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) dürfen Teilzeitbeschäftigte beim Arbeitsentgelt nicht benachteiligt werden. Dieses gesetzliche Diskriminierungsverbot muss auch von Tarifvertragsparteien beachtet werden. Daraus schließt das Bundesarbeitsgericht, dass eine tarifliche Funktionszulage für die Verrichtung bestimmter Tätigkeiten in einem gewissen Stundenumfang anteilig auch Teilzeitbeschäftigten zustehen muss, wenn sie den Stundenumfang nicht erreichen.
Urteil des BAG vom 18.03.2009
Aktenzeichen: 10 AZR 338/08
AuR 2009, 132