Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der bislang umstrittenen Frage zu befassen, ob eine Bau-ARGE (Zusammenschluss mehrerer Bauunternehmer zu einer Arbeitsgemeinschaft) rechtlich als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) oder als offene Handelsgesellschaft (oHG) zu behandeln ist. Diese Frage ist beispielsweise wichtig bei Gerichtsstandsvereinbarungen, da diese nur von einem Kaufmann, also nicht von einer GbR abgeschlossen werden können. Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass eine ARGE nicht als oHG zu qualifizieren ist. Sie ist „nur“ eine GbR und damit kein Kaufmann.
Beschluss des BGH vom 21.01.2009
Aktenzeichen: Xa ARZ 273/08
NJW-Spezial 2009, 173
IBR 2009, 211