Wurde eine Forderung zur Sicherheit an einen anderen abgetreten, und fällt der abtretende Sicherungsgeber in Insolvenz, ist nicht der Gläubiger, sondern ausschließlich der Insolvenzverwalter berechtigt, die Forderung einzuziehen. Damit wird die Abtretung für den Gläubiger praktisch wertlos. Dies kann auch nicht durch die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner verhindert werden, dass der Sicherungsfall u.a. mit Stellung des Insolvenzantrags eintreten soll. Nach dem eindeutigen Inhalt von § 166 Abs. 2 InsO steht das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters nicht zur Disposition von Sicherungsgläubiger und Schuldner.
Urteil des BGH vom 24.03.2009
Aktenzeichen: IX ZR 112/08
NZG 2009, 500