Ein Manager machte in seiner Steuererklärung Werbungskosten u.a. für die Bewirtung mehrerer Kollegen seiner Abteilung geltend, die er aus einem betrieblichen Anlass eingeladen hatte. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der mit einem Beleg über 260 Euro nachgewiesenen Kosten mit der Begründung ab, darauf seien weder der Anlass noch die Namen der teilnehmenden Personen angegeben. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sah dies weniger streng. Danach können die für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlichen Angaben durchaus auch noch nachträglich auf Anfrage des Finanzamts gemacht werden. Obwohl der veranstaltende Manager am nächsten Tag Geburtstag hatte, bestand kein berechtigter Zweifel an der betrieblichen Veranlassung der Feier, da er diese nachweislich bereits vor Mitternacht verlassen hatte.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.02.2009
Aktenzeichen: 5 K 1666/08
NWB 2009, 1057