Dient eine Hundehaltung wie bei einem Hundezüchter ausschließlich gewerblichen Zwecken, unterliegen die gehaltenen Hunde nicht der örtlichen Hundesteuer. Einen erwerbswirtschaftlichen Zweck nahm das Verwaltungsgericht Trier bereits bei einer Hundezucht mit sieben Tieren an.
Urteil des VG Trier vom 15.05.2008
Aktenzeichen: 2 K 976/07.TR
Pressemitteilung des VG Trier