Liegt bei einem Unfallfahrzeug ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor, ist der Geschädigte berechtigt, den Wagen zu dem von einem Sachverständigen geschätzten Restwert zu verkaufen. Er braucht grundsätzlich nicht das Restwertangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzuwarten. Die Versicherungen bemühen sich vermehrt, insbesondere über das Internet, Angebote von Aufkäufern von Unfallfahrzeugen ausfindig zu machen, um einen höheren Betrag als den geschätzten Restwert in Abzug bringen zu können.
Das Amtsgericht Bochum hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Geschädigte nicht gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er den Unfallwagen vor Übersendung des Gutachtens an die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu dem geschätzten Restwert verkauft. Der Geschädigte darf sich grundsätzlich auf die Angaben in einem Gutachten verlassen und ist auch nicht verpflichtet, der gegnerischen Versicherung Gelegenheit zur Abgabe eines Kaufangebots zu geben.
Urteil des AG Bochum vom 25.09.2008
Aktenzeichen: 47 C 184/08
DAR 2009, 209