Ein aus einer Folie bestehendes Klebekennzeichen, auf dem sich kein DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer befindet, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Auch die zusätzliche Anbringung des richtigen Kennzeichens hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs ändert nichts an der Unzulässigkeit des aufgeklebten Kennzeichens. Zudem rechtfertigt auch der Umstand, dass dieses Kennzeichen bereits acht Jahre benutzt wurde und dessen Beseitigung eine Neulackierung der vorderen Stoßstange erforderlich machen würde, nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Anbringung eines festen Kennzeichens technisch nicht möglich ist, was bei gängigen Fahrzeugen (hier Mazda) weitestgehend ausgeschlossen werden kann.
Urteil des VG Koblenz vom 06.04.2009
Aktenzeichen: 3 K 904/08.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz