Ein Autofahrer, der aus einer untergeordneten Einmündung in die Hauptstraße einfahren will, darf sich nur dann darauf verlassen, dass ein von links herannahender und rechts blinkender Pkw auch tatsächlich vor ihm nach rechts in die Einmündung abbiegen wird, wenn hierfür weitere Anzeichen erkennbar sind. Beträgt innerorts die Geschwindigkeit des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs noch mindestens 40 km/h, kann noch nicht verlässlich auf ein Abbiegen geschlossen werden. Fährt der Wartepflichtige gleichwohl in die Vorfahrtsstraße ein und kollidiert er mit dem trotz des gesetzten Blinkers geradeaus weiterfahrenden Pkw, trifft ihn eine Haftung von 65 Prozent.
Urteil des OLG München vom 06.03.2009
Aktenzeichen: 10 U 4439/08
NJW-Spezial 2009, 201