In einer Komplementär-GmbH, deren Anteile von der KG gehalten werden, nehmen die der KG als Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der Gesellschafterversammlung die organschaftlichen Vertreter der GmbH wahr. Über die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers der Komplementärin entscheiden deswegen dessen Mitgeschäftsführer, sofern der Gesellschaftsvertrag der KG keine abweichenden Regeln enthält.
Ist der die Kündigung aussprechende Mitgeschäftsführer zugleich Vertretungsberechtigter des Mehrheitskommanditisten (hier Holding Gesellschaft) muss aus dem Kündigungsschreiben deutlich hervorgehen, dass er insoweit zumindest auch im Namen der Komplementär-GmbH handelt.
Urteil des BGH vom 16.07.2007
Aktenzeichen II ZR 109/06
ZAP EN-Nr. 667/2007