Ein Autofahrer wurde mit einer Atemalkoholkonzentration von über 25 mg/l angetroffen. Im Bußgeldverfahren brachte er vor, kurz vor Fahrtantritt einen alkoholhaltigen Hustenlöser zu sich genommen zu haben. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Reste hiervon noch in den Zahnfleischtaschen befunden hätten und das Messergebnis dadurch verfälscht wurde. Der zuständige Amtsrichter hielt dies für eine bloße Ausrede und verhängte gegen den Autofahrer ein Bußgeld. Das Oberlandesgericht Hamm hob die Entscheidung wieder auf. Das Amtsgericht hätte den Vortrag des Beschuldigten aufgreifen und über eine mögliche Auswirkung des Hustensaftes auf den gemessenen Blutalkoholwert ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Hierzu wurde die Sache wieder an die Vorinstanz verwiesen.
Beschluss des OLG Hamm vom 16.12.2008
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 890/08
NJW-Spezial 2009, 202