Werden auf einem Grundstück umweltgefährdende Altlasten (Auto- und Industriebatterien, Altölfässer sowie Platten aus Asbestzement) festgestellt, kann die zuständige Behörde die sofortige Beseitigung verlangen. Ist der Grundstückseigentümer verstorben, trifft diese Verpflichtung die Erben. Sie haften insoweit als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass die Behörde von jedem einzelnen Miterben die Beseitigung der umweltschädlichen Gegenstände und bei Nichtbefolgen der Aufforderung die Erstattung der Kosten für eine Ersatzvornahme verlangen kann. Die Haftung jedes einzelnen Miterben ist z.B. dann von Bedeutung, wenn sich – wie hier – die anderen Miterben im Ausland aufhalten.
Urteil des VG Mainz vom 30.03.2009
Aktenzeichen: 3 L 175/09.MZ
Handelsblatt vom 15.04.2009