Einer allein erziehenden Mutter kann das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht deshalb entzogen werden, weil sie eine Arbeit aufnimmt und das eineinhalbjährige Kind deshalb zeitweise eine Kindertagestätte besucht. Der Aufenthalt in einer Kinderkrippe schadet dem Kindeswohl auch in diesem Alter nicht – so das Oberlandesgericht Brandenburg. Vielmehr hatten die Richter Bedenken gegen den Vorschlag des antragstellenden Vaters des nicht ehelich geborenen Kindes, er werde sich künftig im Wechsel mit der Mutter um das Kind kümmern. Derartige Wechselmodelle stellen hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und belasten Kinder in der Regel mehr als die stundenweise Unterbringung in einer Kindertagesstätte.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.03.2009
Aktenzeichen: 10 UF 204/08
Pressemitteilung des OLG Brandenburg