Bei einem unfallbedingten Totalschaden muss der Unfallverursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung nur den von einem Gutachter geschätzten Wiederbeschaffungswert abzüglich des erzielbaren Restwerts ersetzen. Weist die Versicherung, z.B. durch Benennung eines Unfallwagenaufkäufers, einen höheren Restwert nach, vermindert sich der Schadensanspruch des Geschädigten entsprechend. Die meisten Gerichte gehen jedoch davon aus, dass sich der Unfallgeschädigte nicht auf ein über das Internet eingeholtes Angebot eines gewerblichen Restwerteaufkäufers außerhalb des regionalen Marktes einlassen muss.
Davon macht das Oberlandesgericht Hamm jetzt eine Ausnahme. Der Geschädigte hat sich das Internet-Restwertangebot dann schadensmindernd anrechnen zu lassen, wenn es erheblich höher als der im Gutachten geschätzte Restwert ist und ihm sofort risikolos zugriffsfähig vorliegt.
Urteil des OLG Hamm vom 31.10.2008
Aktenzeichen: 9 U 48/08
NJW-RR 2009, 320