Weist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dem Geschädigten, der während der Reparatur einen Ersatzwagen zu einem Tagestarif von 100 Euro angemietet hat, einen günstigeren Mietwagentarif (50 Euro) bei einem örtlichen Anbieter nach, ist der Geschädigte jedenfalls dann nicht zum Wechsel des Vermieters verpflichtet, wenn er den teureren Mietwagen bereits angemietet hat und die Reparaturdauer ohnehin nur fünf Tage beträgt.
Beschluss des BGH vom 13.01.2009
Aktenzeichen: VI ZR 134/08
NJW-Spezial 2009, 170
VRA 2009, 37