Ein Sanitäter war während der Arbeit auf einem Gully ausgerutscht und mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen. Wegen der dabei erlittenen Verletzungen wollte er die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Diese brachte in Erfahrung, dass der Verunglückte an einem epileptischen Anfallsleiden als sogenannte Vorerkrankung litt. Die Versicherung verweigerte daraufhin jegliche Leistung, da nicht auszuschließen sei, dass ein epileptischer Anfall den Sturz mitverursacht habe.
Das Bundessozialgericht sah eine bloße Vermutung nicht als ausreichend an, einen Arbeitsunfall zu verneinen. Die Vorerkrankung wäre nur dann als Mitursache zu berücksichtigen, wenn feststünde, dass sie tatsächlich ursächlich für den Sturz war. Dieser Nachweis war nicht erbracht. Die Versicherung musste demzufolge zahlen.
Urteil des BSG vom 17.02.2009
Aktenzeichen: B 2 U 18/07
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