Eine landesrechtliche Regelung, nach der Beamte und Richter in Spitzenfunktionen in den ersten zwei Jahren ihrer Amtszeit geringere Bezüge erhalten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen seines Ermessensspielraums bei der Gestaltung der besoldungsrechtlichen Regelungen ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, auch Leistungsgesichtspunkte in die Besoldung einzubeziehen und eine neue niedrigere Besoldungsstufe für die ersten zwei Jahre der Einarbeitung in das Amt einzuführen.
Urteil des VG Koblenz vom 17.03.2009
Aktenzeichen: 6 K 772/08.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz