Zwei Studentinnen nahmen sich während eines gemeinsamen Aufenthalts in Südafrika einen Mietwagen, um das Land zu erkunden. Entgegen der ursprünglichen Absprache fuhr fast ausschließlich eine der Studentinnen, da ihre Begleiterin nicht mit der Schaltung zurechtkam. Nach einer Woche vergaß die Fahrerin beim Losfahren, dass in Südafrika Linksverkehr herrscht und verursachte einen Frontalzusammenstoß, bei dem die Beifahrerin schwere Verletzungen erlitt. Die junge Frau verlangte nach der Rückkehr Schadensersatz von ihrer Reisebegleiterin.
Die Sache ging bis vor den Bundesgerichtshof, der der Fahrerin Recht gab. Zunächst stellten die Richter klar, dass sich die Ansprüche trotz des Unfallorts im Ausland nach deutschem Recht richteten. Danach war ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. Mit der Übernahme der Fahrten entstand zwischen den beiden Frauen ein Gefälligkeitsverhältnis, bei dem die Fahrerin mangels Haftpflichtversicherungsschutz ein erhebliches Haftungsrisiko eingegangen war. In solchen Fällen ist die Haftung auf grob fahrlässiges Verhalten beschränkt. Hier gingen die Richter angesichts der ungewohnten Verkehrsregelung des Linksverkehrs nur von einer einfachen Fahrlässigkeit der Fahrerin aus. Sie konnte von ihrer Begleiterin somit nicht haftbar gemacht werden.
Urteil des BGH vom 10.02.2009
Aktenzeichen: VI ZR 28/08
NJW 2009, 1482