Ein Mann biss herzhaft in einen gerade beim Bäcker gekauften Kirschtaler, ein Gebäck mit Kirschfüllung. Bei der Fertigung war offenbar ein einzelner Kirschkern übersehen worden. Beim Biss auf den Fremdkörper brach dem Mann ein Schneidezahn ab. Er verlangte von dem Bäcker den Ersatz der Behandlungskosten und Schmerzensgeld. Seine Klage hatte in zwei Instanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Hagen, in dem der Kirschkern als Produktfehler nach § 3 Produkthaftungsgesetz eingestuft wurde, nun auf.
Nach dieser Vorschrift muss ein Produkt die Sicherheit bieten, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Bei Lebensmitteln gelten zwar erhöhte Sicherheitsanforderungen. Allerdings kann aus Sicht des Konsumenten bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäcks nicht ganz ausgeschlossen werden, dass dieses in seltenen Fällen auch einmal einen Stein enthält. Da hier ein maschinelles Verfahren (z.B. Sieb) ausschied, hätte der Hersteller jede einzelne Kirsche manuell auf das Vorhandensein eines Kirschkerns untersuchen müssen. Einen derartigen Aufwand kann der Verbraucher nicht erwarten, es sei denn er wäre bereit, einen erheblich höheren Preis für das Gebäckstück zu zahlen. Da der Bäcker zuvor auch nicht den Eindruck erweckt hatte, dass die Backware ausschließlich vollkommen entsteinte Kirschen enthält, war ihm der „Ausreißer“ nicht anzulasten. Der Kunde ging schließlich leer aus.
Urteil des BGH vom 17.03.2009
Aktenzeichen: VI ZR 176/08
VersR 2009, 649