Eine Steuerermäßigung für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG setzt voraus, dass die Leistungen auf dem Grundstück oder im Haushalt erbracht werden. Dazu gehören nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht die Aufwendungen für die Grabpflege, da sich ein Grab in der Regel örtlich außerhalb des häuslichen Bereichs befindet.
Urteil des FG Niedersachsen vom 25.02.2009
Aktenzeichen: 4 K 12315/06
Wirtschaftswoche Heft 14/2009, Seite 113