Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen negativer Überschuss, weil die anzurechnenden Kosten die im Veranlagungszeitraum zu versteuernden Einkünfte übersteigen, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch eine Übertragung auf den nächsten Veranlagungszeitraum verlangen.
Urteil des BFH vom 29.01.2009
Aktenzeichen: VI R 44/08
StuB 2009, 322