Wird ein Gesellschafter aus einer GmbH ausgeschlossen und hat er seine Stammeinlage noch nicht (vollständig) erbracht, haften die verbleibenden Gesellschafter entsprechend ihrer Anteile für die Erbringung der ausstehenden Stammeinlage (§ 24 GmbHG). Ist unklar, ob und in welcher Höhe der Ausgeschiedene seine Stammeinlage erbracht hat, stellt sich die Frage, wer hierfür die Beweislast trägt.
Die Beweislast für die Erfüllung der Stammeinlagenverpflichtung liegt zunächst grundsätzlich beim Gesellschafter. Geht es aber um die Aufbringung von Fehlbeträgen eines ausgeschiedenen Gesellschafters, ist derjenige, der einen entsprechenden Anspruch geltend macht, verpflichtet, den Nachweis der Nichterbringung der Stammeinlage zu führen. Dies war in dem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall der Insolvenzverwalter der zahlungsunfähigen GmbH, der von dem allein verbliebenen Gesellschafter die Nachzahlung der angeblich vom früheren Mitgesellschafter nicht erbrachten Anteile verlangte. Da wegen der jahrzehntelang zurückliegenden Vorgänge die Zahlungen nicht mehr geklärt werden konnten, wies das Gericht die Klage des Insolvenzverwalters ab.
Urteil des OLG Köln vom 29.01.2009
Aktenzeichen: 18 U 19/08
DStR 2009, 1047
NZG 2009, 506