Der Käufer, der die Kaufsache (hier ein Pkw der Luxusklasse) nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels (hier Fehlfunktion des elektrischen Fensterhebers) auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zulasten des Käufers.
Urteil des BGH vom 11.02.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 274/07
BGHR 2009, 543
NJW 2009, 1341