Ein Versicherungsvertreter darf Daten, die ein Geschäftsgeheimnis (hier Kundendaten) seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat.
Urteil des BGH vom 26.02.2009
Aktenzeichen: I ZR 28/06
NJW 2009, 1420