Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können allein deshalb unwirksam sein, weil sie in einer zu kleinen Schrift abgedruckt sind. Das Landgericht Köln hielt die Schriftgröße 8 für zu klein. Ein Schriftwerk mit dieser Buchstabengröße kann insbesondere von sehschwachen und älteren Personen kaum noch wahrgenommen werden. Als Mindestgröße setzten die Richter eine Schrift der Größe 12 fest, wobei es aber auch auf die Deutlichkeit der Darstellung durch die gewählte Schriftart ankommen kann.
Urteil des LG Köln vom 21.01.2009
Aktenzeichen: 18 O 351/08
Pressemitteilung des LG Köln