Wer durch eine falsche Medienberichterstattung in seinen berechtigten Interessen beeinträchtigt wird, kann vom Verantwortlichen eine Gegendarstellung im selben Medium verlangen. Das Kammergericht Berlin hat ausführlich zu der Frage Stellung genommen, welche Anforderungen hinsichtlich Form und Umfang an eine derartige Gegendarstellung zu stellen sind:
Die Schriftgröße einer Gegendarstellung hat grundsätzlich der Größe des Textes zu entsprechen, in dem die Ausgangsmitteilung enthalten war. Um einem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die gleiche Aufmerksamkeit wie bei Veröffentlichung der Ausgangsmitteilung zu sichern, ist grundsätzlich auch eine Überschrift „Gegendarstellung“ zu drucken, unabhängig davon, ob die Überschrift „Gegendarstellung“ in dem Gegendarstellungstext selbst bereits enthalten ist oder ob sie mit dem Abdruckverlangen gefordert wird.
Andererseits muss bei der Abdruckanordnung stets die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte redaktionelle Gestaltungsfreiheit beachtet werden, weshalb abweichend von obigem Grundsatz auch eine im Vergleich zur Größe der in einer Überschrift enthaltenen Ausgangsmitteilung geringere Schriftgröße der Gegendarstellung angemessen sein kann. Der Name des Betroffenen ist aus Gründen der Waffengleichheit dabei jedoch drucktechnisch – in der Regel durch Fettdruck – hervorzuheben.
Urteil des KG Berlin vom 18.12.2008
Aktenzeichen: 9 U 188/08
KGR Berlin 2009, 302