Die Werbeaussage eines Telekommunikationsunternehmens „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn das Unternehmen in Wirklichkeit keine „echten Freiminuten“, sondern lediglich eine entsprechende Gutschrift von 4,18 Euro gewährt. An der Irreführung der Verbraucher ändert auch ein weiterer Hinweis in der Fußnote der Werbeanzeige nichts, sofern bereits die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig ist.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.05.2009
Aktenzeichen: I-20 U 77/08
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf