Die Kosten für Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmern werden nicht selten vom Arbeitgeber übernommen, der natürlich an einer Amortisierung der Ausgaben oder einer zumindest anteiligen Erstattung bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Mitarbeiters interessiert ist. Rückzahlungsklauseln über vom Arbeitgeber verauslagte Fort- und Ausbildungskosten sind grundsätzlich zulässig, sofern sich die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers in zumutbarem Rahmen bewegt. Dies scheitert oftmals an einer überlangen Bindungsdauer.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Bindung einer Bürokauffrau, der der Arbeitgeber eine dreimonatige Fortbildung zur Betriebswirtin ermöglicht hatte, von fünf Jahren für zu lange. Bei einer nur dreimonatigen Ausbildung liegt die Grenze bei zwei Jahren. Somit war die Rückzahlungsklausel unwirksam. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht dann nicht. Eine Reduzierung auf die zulässige Bindungsdauer ist daher nicht möglich. Der Arbeitgeber ging somit beim Ausscheiden der Mitarbeiterin leer aus.
Urteil des BAG vom 14.01.2009
Aktenzeichen: 3 AZR 900/07
Der Betrieb 2009, 1129