Schließen eine GmbH und ein leitender Angestellter einen schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag ab, ist darin automatisch eine formwirksame Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu sehen. Dem Arbeitnehmer muss im Regelfall klar sein, dass, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags sein Status als Arbeitnehmer endet und das Arbeitsverhältnis nicht lediglich ruht.
Hinweis: Bereits in mehreren Entscheidungen hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis bei Beendigung der Geschäftsführertätigkeit nicht wieder auflebt (u.a. AZ 2 AZR 260/93).
Beschluss des BAG vom 03.02.2009
Aktenzeichen: 5 AZB 100/08
EzA-SD 9/2009, Seite 16